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A bis F

A

Abschreibung (AfA)

Automobile sind Gegenstände des Anlagevermögens und unterliegen einer verbrauchsbedingten Abnutzung. Sie können, sofern das Auto gekauft bzw. finanziert ist, während einer bestimmten Dauer von gewerblichen Nutzern steuerlich abgesetzt werden (AfA = Absetzung für Abnutzung).

Andienungsrecht

Der Vertrag mit Andienungsrecht ist eine Variante der im Autoleasing üblichen Teilamortisationsverträge mit Restwertabrechnung. Hierbei kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Fahrzeug am Vertragsende andienen, d.h. verkaufen. Der Leasingnehmer hat hierdurch allerdings kein Anrecht auf das Fahrzeug am Ende der Laufzeit.

Anzahlung

Siehe Sonderzahlung.

Auflösung von Leasingverträgen

Ist eine wirtschaftliche Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr sinnvoll, kann eine Auflösung des Leasingvertrags einvernehmlich erfolgen.

B

Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage, oder auch Mietberechnungsgrundlage, ist definiert durch den Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich der Sonderzahlung.

Betriebswirtschaftliche Vorteile

Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten lassen sich für den gewerblichen Leasingnehmer folgende Vorteile darstellen:

  • Erhaltung der Liquidität

  • Keine Kapitalbindung

  • Planbare Kosten

  • Leasingbeträge sind voll steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben

  • Kostenreduktion bei Fuhrparkkunden durch Übertragung der Fuhrpark-Administration an den Leasinggeber

  • Sicherung der Mobilität durch einen jungen Fuhrpark

  1. wesentliche Vorteil für den privaten Leasingnehmer ist die niedrige monatliche Belastung durch niedrige monatliche Leasing-Beträge. Ferner hat der Leasingnehmer immer ein attraktives Fahrzeug, da die Laufzeit der Leasingverträge in der Regel 36 bis 48 Monate beträgt.

Bilanzneutralität

Beim Kauf und bei der Finanzierung müssen die Kraftfahrzeuge vom geschäftlichen Leasingnehmer bilanziert werden. Leasingfahrzeuge werden dagegen immer beim Leasinggeber bilanziert und erscheinen damit nicht im Anlagevermögen des Leasingnehmers.

Bonitätsprüfung

Vor dem Abschluss eines Leasingvertrages informiert sich der Leasinggeber über den Leasinginteressenten (wie bei Kreditvorgängen, Darlehen usw.). Zu einer Bonitätsprüfung gehören beim privaten Interessenten die Selbstauskunft sowie die Schufa-Auskunft. Beim geschäftlichen Interessenten die Handels- und Bankauskunft sowie die Einsicht in betriebswirtschaftliche Daten.

Bürgschaft

Bürgschaften sind zur Absicherung eines Leasingvertrags möglich und werden ggf. durch den Leasinggeber angefordert.

D

Dienstleistungen

Leasingverträge werden in zunehmendem Maße durch zusätzliche Dienstleistungen erweitert, die bis zum kompletten Fuhrparkmanagement reichen. Wir bieten aktuell an:

  •  GAP-Deckung

  •  Technik-Service

  •  Tank-Service

  •  Versicherungs-Service

  •  Mietwagen-Service

  •  Reporting-Service

  •  Kfz-Steuer- und Rundfunkgebühren-Service

Drittkäuferbenennungsrecht

Da der Leasingnehmer aus rechtlichen Gründen bei Beendigung des Leasingvertrags das Leasing-Fahrzeug nicht kaufen darf, kann er bei Verträgen mit Restwertabrechnung im Rahmen des Drittkäuferbenennungsrechtes einen Dritten als Käufer benennen, der das Auto zum Marktwert erwerben möchte.

Ausnahme: beim Restwertvertrag mit Andienungsrecht kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Fahrzeug am Laufzeitende zum Kauf andienen.

E

Eigentümer

Grundsätzlich ist die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Leasingfahrzeugs, obwohl die Zulassung auf den Leasingnehmer erfolgt. Das hat für den geschäftlichen Leasingnehmer den Vorteil, dass die Objekte nicht in seiner Bilanz erscheinen und die Leasingbeträge sofort als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind. (siehe auch: Halter des Leasingfahrzeuges, Bilanzneutralität)

F

Fernabsatzgesetz

Im Juni 2000 verabschiedete der Bundestag ein neues Verbraucherschutzgesetz, das sogenannte Fernabsatzgesetz (FernAbsG), das grundsätzlich für alle Verträge gilt, die unter dem ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationstechniken angebahnt und abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel in diesem Sinne sind insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.
Den Unternehmer verpflichtet das FernAbsG zur weitreichenden Information des Verbrauchers, betreffend:

  • eindeutig erkennbarer geschäftlicher Zweck und Identität des Lieferanten
  • wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung,
  • Vertragsbeginn,
  • Mindestlaufzeit bei Dienstleistungsverträgen,
  • Zahlungs- und Lieferbedingungen,
  • Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts

Neben der Informationspflicht für den Unternehmer räumt das Fernabsatzgesetz dem Verbraucher ein besonderes Kündigungsrecht ein, (§3 FernAbsG i.V.m §361a BGB). Der Verbraucher kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Kunde kann sogar noch innerhalb von 4 Monaten nach Lieferung frei widerrufen.
Ein Widerrufsrecht besteht nur dann nicht, wenn die Waren auf persönliche Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (dies gilt auch für Software, die online zur Verfügung gestellt wird) oder für Waren, die schnell verderben würden.

Full-Service

Unser Produktspektrum beinhaltet umfassende Dienstleistungen, bei deren Nutzung dem gewerblichen Fuhrparkbesitzer die komplette Fuhrparkverwaltung abgenommen wird. Dies sind zum Einzelnen:

  • Technik-Service

  • Tank-Service

  • Versicherungs-Service

  • Mietwagen-Service

  • Reporting-Service

  • Kfz-Steuer- und Rundfunkgebühren-Service

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